Die Satzung des Vereins
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04.10.2012
Grundsätzliches
Alles hier geschriebene gilt grundsätzlich für alle in einer Region lebenden Menschen, und nur der Einfachkeit halber hier nur in männlicher Form geschrieben, außer es geht auf einer Seite spezifisch um eine bestimmte Personen- gruppe.
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Satzung zum Obdachlosen Wohnraumhilfe Verein e.V. Bremen, 06.07.2019

§ 1 Name Ort

    (1) Der Name des Vereins ist Obdachlosen Wohnraumhilfe Bremen Verein e.V. Er soll im Vereinsregister des Amtsgericht Bremen eingetragen werden, nach der Eintragung lautet der Name Obdachlosen Wohnraumhilfe Bremen Verein e.V.

    (2) Der Sitz des Vereins ist Einsteinstraße 18, 28309 Bremen

    (3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins

    Die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger und mildtätiger Zwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung mildtätiger Zwecke im Sinne des § 53 der Abgabenordnung für Obdachlose .

    Wir vertreten den Ansatz, das jedem Menschen zumindest Wohnraum, Nahrung und Medizin gegeben sein muß, um sich aktiv um das eigene Leben kümmern zu können. Die Unterstützung wird von Ehrenamtlichen geleistet, die die vorab beschriebene Zielgruppe in ihren alltäglichen Bedarfen begleitend unterstützt

    Das Ehrenamt der Begleitung liegt darin : Wohnraum für Betroffene zu finden. damit verbundene Behördengänge zu begleiten. Personen zu befähigen ihr eigenes Leben wieder selbst in ihre Hand zu nehmen.

    Zusätzlich gibt es Bestrebungen : Info – Veranstaltungen durchzuführen, und auf Mißstände im sozialen Wohnungsbau aufmerksam zu machen.
    Kooperationsbezüge auf zu bauen und Bündnisspartner zu suchen.

    Dies unter dem Gesichtspunkt „Hilfe zur Selbsthilfe“, sodaß nach Abschluß der Begleitung ein eigenständiges Leben ohne Unterstützung ermöglicht wird.

§ 3 Gemeinnützigkeit

    (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

    (2) Der Verein ist partei-politisch und religiös neutral

    (3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    (4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitglieder

    (1) Mitglieder des Vereins können sowohl juristische, als auch natürliche Personen werden, welche die Ziele des Vereins nach §2 unterstützen.

    (2) Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

    (3) Vom Verein zu tragende Kosten werden ausschließlich über Spenden, oder sonstige freiwillige, oder staatliche Zuwendungen finanziert.

    (4) Der Verein hat folgenden Organe : Vorstand Einfache Mitglieder, Stille Mitglieder, Mitgliederversammlung

    (5) Der schriftliche Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist an den Vorstand zu richten, welcher dann hierüber entscheidet. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Bei Ablehnung des Antrages wird die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über den Antrag entschieden. Ein Widerspruch ist möglich.

    (6) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt des Mitgliedes, durch schriftlicher Willenserklärung, Ausschluss des Mitgliedes nach folgenden Punkt 8, Streichung, die vom Vorstand beschlossen werden kann, wenn der Aufenthalt unbekannt ist; und Tod der natürlichen, oder Auflösung der juristischen Person.

    (7) Der Austritt kann durch das Mitglied nur durch schriftliche Willenserklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von einen Monat erklärt werden.

    (8) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann unter bestimmten Voraussetzungen, durch den Vorstand beschlossen werden, wenn dieses Mitglied im Namen des Vereins gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat,
    gegen eine andere Person oder Gegenstände körperlich gewalttätig geworden ist, dauernd und wiederkehrend Sitzungen in einer Form stört, das ein konstruktives voran kommen nicht möglich ist,
    wiederkehrend beleidigend, denunzierend und anders, Dritte schlecht macht, statt zu versuchen, Hilfe an zu bieten,
    weitere Punkte werden in einer Geschäftsordnung durch die Mitgliederversammlung bestimmt. Vor dem Beschluss ist das betroffene Mitglied zu hören.

    (9) Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann jede Person bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.

    Der Rechtsweg bleibt jeder Person, jederzeit offen.

§ 5 Organe des Vereins


    Die Organe des Vereins sind
    der Vorstand, und
    die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

    (1) Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
    1. und 2. Vorstand
    1 Kassenwart
    Eine Erweiterung des Vorstandes um weitere 3 Personen ist möglich, aber nicht zwingend erforderlich.

    Bei Stimmgleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.

    (2) Der Verein wird nach § 26 BGB durch mindestens zwei Vorstandsmitglieder, gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

    (3) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.

    (4) Der Verein gibt sich eine Geschäftsordnung

    (5) Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.

    Sämtliche Aufgaben des Vorstandes und der Mitgliederversammlung werden in der Geschäftsordnung geregelt.

§ 7 Mitgliederversammlung

    (1) Die Mitgliedersammlung ist mindestens einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

    Die Mitgliederversammlung wird je nach Wunsch und Absprache der Mitglieder einberufen.

    (2) Zu der Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.

    Die Form der Einladung kann frei gewählt werden. Es muss allerdings sichergestellt sein, dass jedes Mitglied Kenntnis von der Einladung nehmen kann. Es ist nicht möglich, ausschließlich per E-Mail einzuladen, wenn nicht alle Mitglieder eine E-Mail-Adresse besitzen.

    (3) Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.

    Das Recht der Mitglieder Anträge zu stellen, kann nicht ausgeschlossen werden. Eine spätere Voraussetzungsbestimmung übers Antragsrecht wird ggf. noch in einer Geschäftsordnung geregelt.

    (4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.

    Es ist auch möglich, einen Versammlungsleiter wählen zu lassen.

    (5) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    die Entgegennahme der Vorstandsberichte, Wahl des Vorstandes,
    Entlastung des Vorstandes,
    Satzungsänderungen
    Auflösung des Vereins
    Klar ist, dass die Mitgliederversammlung grundsätzlich für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig ist, sofern keine gesonderte Zuständigkeit beispielsweise für den Vorstand, laut Geschäftsordnung, geschaffen wurde. Lediglich oben vordefinierte Grundsätze können nicht geändert werden, die Vorgehensweise jedoch durchaus.

    (6) Jedes einfache Mitglied ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben, welches aber nicht zwangsläufig vor Ort sein muß. Eine schriftliche Erklärung ist ausreichend. Ein Mitglied kann nicht zur Abgabe verpflichtet werden.
    Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

    Stille Mitglieder haben Anhörungsrecht, aber kein Stimmrecht.

    Satzungsänderung: § 33 BGB: 75%

    (7) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch den Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

    (8) Außerordentliche Mitgliederversammlung Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch 1/3 der Mitglieder verlangt wird.
    Sollten mindestens 1/3 aller Mitglieder eine außerordentliche MV wünschen, muß diese laut § 37 BGB, einberufen werden. Darüber hinaus darf das Quorum nicht so weit angehoben werden, dass der gesetzliche Minderheitenschutz umgangen wird.

§ 8 Rechnungsprüfung

    Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine Person, der die Rechnungsprüfung obliegt. Sie darf nicht zugleich Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

§ 9 Beirat

    (1) Der Vorstand kann einen Beirat bilden und Einzelpersonen oder Organisationen in den Beirat berufen.

    (2) Der Beirat soll die anderen Organe des Vereins in ihrer Arbeit unterstützen und beraten.

§ 10 Datenschutz

    Der Verein erhebt, speichert und verarbeitet persönliche Daten der Mitglieder nur im satzungsgemäßen und erforderlichen Rahmen und beachtet dabei die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Eine entsprechende Info wird jedem Mitglied bei Mitgliedsantrag ausgehändigt, und dessen Aushändigung per Kopie mit Unterschrift zum Erhalt vom Mitglied, bestätigt.

§ 11 Auflösung des Vereins

    (1) Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung (nach § 41 BGB mindestens 3/4tel Mehrheiten) aufgelöst werden. Dieser Beschluss erfordert hier das weniger als 3 Mitglieder dem widersprechen.

    (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein Die Bremer Suppenengel e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.“.